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Allgemeine Geschäftsbedingung

0. Präambel
Allgemeine kaufmännische Bedingungen für den Zukauf von Anlagen, Anlagenkomponenten, Software,
Dienstleistungen etc. sowie sonstiger Lieferungen und/oder Leistungen der TERATEC GmbH, Jänner

2024. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen den Auftrag-
geber („AG“) und Auftragnehmer („AN“). „Allgemeine Kaufmännische Bedingungen - AKB“ regeln in

grundsätzlichen Punkten das Verhältnis zwischen AN und AG.

Unabhängig von den einzelnen Regelungsinhalten ist die Gültigkeit allfälliger, allgemeiner Geschäftsbe-
dingungen/Verkaufsbedingungen oder sonstiger Vertragsformblätter des AN zur Gänze ausgeschlossen.

Diese gelten nur dann, wenn sie der AG ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Der bloße Verweis auf
allgemeine Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsformblätter durch den
AN während der Auftragsvorbereitung/-abwicklung stellt auch ohne einer ausdrücklichen Zurückweisung
derselben durch den AG jedenfalls kein Anerkenntnis derartiger Bedingungen durch den AG dar.
1. Begriffsbestimmungen

In gegenständlichen „Allgemeinen Kaufmännischen Bedingungen - AKB“ gelten nachfolgende Begriffs-
bestimmungen:

Auftraggeber: AG
Auftragnehmer: AN = rechtsverbindlich durch Bestellung schriftlich ausgewählte Rechtsperson
Bestellung: Vertrag zwischen dem AG und dem AN über die vom AN zu erbringenden Lieferungen
und/oder Leistungen
Dokumentation: sämtliche vereinbarte, allgemeine, logistische, technische und sonstige Informationen
in schriftlicher, zeichnerischer und elektronischer Form
Prüfteam: Personal des AG‘s oder dessen Beauftragte
Montageende: ordnungsgemäßer Abschluss der Montage mit Abnahmeprotokoll
Inbetriebnahme: a.) Kalttest: Der Kalttest gilt unter anderem als abgeschlossen, wenn die gesamte

Einrichtung ohne & teilweise mit Betriebsmedien im Einzel- sowie im vollen Verriegelungsbetrieb etc. ge-
prüft, alle Anlagen, Anlagenteile sowie Betätigungs- und Schutzeinrichtungen etc. auf Funktion kontrol-
liert bzw. auf die Nennwerte eingestellt wurden. Des Weiteren müssen alle Regelkreise (I&O Check) auf

Funktion überprüft und voreingestellt sein (inkl. Abnahmeprotokoll). b.) Heißtest: Anfahren der Gesamt-
anlage mit Betriebsmedien inkl. Leistungstest und deren Protokollierung (inkl. Abnahmeprotokoll). Inbe-
triebnahmeende = positiv abgeschlossener Kalttest und Heißtest

Probebetrieb = Fahren der Gesamtanlage unter Betriebsbedingungen. Leistungsnachweis = Leis-
tungstest der Gesamtanlage unter kontinuierlicher, voller Last über einen in der technischen Spezifika-
tion geregelten Zeitraum und dazugehörigen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung. Positiver:

Erreichen sämtlicher, vertraglich vereinbarter bzw. garantierter Leistungsdaten und Leistungsnachweis

Funktionsparameter und Sicherstellung einer den AG-Vorschreibungen entsprechenden dauerhaften Be-
triebsführung.

Sämtliche in diesem Dokument sowie allenfalls in anderen Bestellbestandteilen enthaltenen Verweise

auf Gesetze, Normen etc. sind, sofern nicht ausdrücklich anderslautend festgelegt, in der jeweils gelten-
den Fassung zu verstehen. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unterneh-
mens Gerichtsstand unabhängig der Höhe ist das Landesgericht Salzburg.

Spätestens mit Beginn der Bestellausführung durch den AN gelten die AKB des AG als anerkannt.

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2. Rechtsverbindlichkeit
2.1 Angebote des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie durch den AG ausdrücklich als Bestellgrundlage

bestätigt wurden. Wenn in der Bestelldokumentation des AG‘s auf Angebotsunterlagen Bezug genom-
men wird, gelten diese im Zweifel nur bezüglich technischer Spezifikationen. Sie bedeuten jedoch in kei-
nem Fall eine Anerkennung allgemeiner Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen oder sonstiger

Vertragsformblätter des AN.
2.2 Rechtsverbindliche Bestellungen werden ausnahmslos durch den Einkauf des AG‘s in schriftlicher
Form erteilt. Auf Änderungen, Ergänzungen und/oder Nachträge der Bestellung inklusive Beilagen kann
sich der AN nur dann berufen, wenn sie vom AG, Abteilung Einkauf, ausdrücklich schriftlich bestätigt

wurden. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung abgegan-
gen werden. Falls Bestellungen, Änderungen bzw. Ergänzungen und/oder Nachträge auf einem anderen

Wege erteilt werden oder nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie in Abstimmung mit dem Einkauf des

AG erfolgt sind, ist der AN verpflichtet, den Einkauf des AG unverzüglich und nachweislich zu informie-
ren sowie eine ausdrückliche und schriftliche Bestätigung einzuholen, widrigenfalls der AG berechtigt ist,

vorstehende Willensäußerungen/-erklärungen als nicht rechtsverbindlich zurückzuweisen und gehen et-
waig hieraus entstehende direkte oder indirekte Kosten/Nachteile ohne Beschränkung zu Lasten des

AN.

2.3 Personen, die für den AN gegenüber dem AG Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneinge-
schränkt bevollmächtigt.

Rangordnung:
2.4 Im Falle von Widersprüchen und Abweichungen gilt nachstehende Priorität:
• schriftliche Bestellfestlegungen inkl. aufgezählter Bestellgrundlagen, insb. das Verhandlungsprotokoll
• Allgemeine Kaufmännische Bedingungen des AG
• Anfrageunterlagen
• Paraphierter Technischer Teil des Angebotes des AN.
• Anhänge/Beilagen
3. Besondere Pflichten des Auftragsnehmers
Allgemeines:

3.1 Die Gesetze und Vorschreibungen im Land des AG sowie im Land der Bestellausführung, insbeson-
dere hinsichtlich umwelt- und arbeitsrechtlicher sowie technischer Normen, Standards, Steuern und Ab-
gaben, Genehmigungen, Zölle, Registrierungen etc. sind, sofern nicht anderslautend festgelegt, durch

den AN einzuhalten. Selbiges gilt für entsprechende, europarechtliche Vorgaben (Richtlinien, Verordnun-
gen, etc.).

3.2 Die Lieferungen und/oder Leistungen des AN werden Teil einer vom AG zu errichtenden Gesamtan-
lage bzw. einer bestehenden Anlage. Aufgrund der Bedeutung der Lieferungen und/oder Leistungen im

Rahmen einer komplexen Anlage verpflichtet sich der AN zu besonderer, über das übliche Maß hinaus-
gehender Sorgfalt bei der Durchführung der Bestellung. Sofern und soweit mit den Lieferungen und/oder

Leistungen des AN.
3.3 Der AN verpflichtet sich, sämtliche Informationen zu beschaffen und zu berücksichtigen, welche die
anlagen-, umwelt- bzw. verfahrenstechnischen Bedingungen auf seine Lieferungen und/oder Leistungen
bestimmen und darauf von Einfluss sein können.

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3.4 Sofern der AN ein Verschulden des AG hinsichtlich der Verletzung von vertraglichen Pflichten be-
hauptet, hat er dies zu beweisen.

Ansprechpersonen:

3.5 Die verantwortlichen Ansprechpersonen des AN (und seiner wesentlichen Lieferanten) in den Berei-
chen Technik, Logistik (Auftragsverantwortlicher, Inspektion, Prüfung, Kontrollen, Versand, Verpackung)

und Verkauf sind unmittelbar nach Erhalt der Bestellung dem AG schriftlich bekannt zu geben. Die zu-
ständigen Ansprechpersonen des AG sind in der Bestellung und/oder deren Beilagen angeführt.

Qualitätssicherung:

3.6 Der AN verpflichtet sich und seine Subkontraktoren/Unterlieferanten bei der Ausführung seiner Liefe-
rungen und/oder Leistungen als Mindestanforderung den einschlägigen Qualitätsmanagement- und Um-
weltmanagementnormen wie ISO 9001 Revision 2023, ISO TS 16949 (anwendbar für automobilrele-
vante Lieferanten/Unterlieferanten) bzw. ISO 14000ff oder EMAS zu entsprechen, diese vollinhaltlich zu

erfüllen und durch aktuelle Zertifikate von dazu berechtigten Zertifizierungsgesellschaften nachzuweisen.
Der AG behält sich das Recht vor, das Qualitäts- bzw. Umweltmanagementsystem des AN und seiner
Subkontraktoren an zu vereinbarenden Zeitpunkten auf Normkonformität zu überprüfen (Auditierung)
und erforderlichenfalls angemessene Korrektur und Vorbeugemaßnahmen vom AN einzufordern.
Vollständigkeit:
3.7 Der AN verpflichtet sich und seine Lieferanten, die vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder

Leistungen sowie sämtliche damit verbundenen, vertraglichen Verpflichtungen vollständig und ordnungs-
gemäß zu erfüllen, unabhängig davon, ob alle dazu erforderlichen Lieferungen und/oder Leistungen in

den technischen Spezifikationen der Bestellung detailliert angeführt sind, sodass eine einwandfreie Mon-
tage und ein zufriedenstellender Dauerbetrieb für ein vollfunktionale Anlage garantiert ist. Der AN hat

den AG auf erkennbare Widersprüche/Fehler in den technischen Spezifikationen der Bestellung recht-
zeitig hinzuweisen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen/Empfehlungen zur Beseitigung der-
selben vorzulegen (Hinweispflicht). Unter Vollständigkeit ist insbesondere auch zu verstehen, dass die

Funktions- und Leistungsfähigkeit der bestellten Lieferungen und/oder Leistungen für den Verwendungs-
zweck unter den am Einsatzort zu erwartenden Betriebsbedingungen (insbesondere im Hinblick auf die

Einbindung in eine komplexe Gesamtanlage), Einflüssen, Sicherheitsbestimmungen, geltenden Normen
und behördlichen Vorschriften etc. garantiert ist (auch die dazugehörige Software).
Vorgehen bei Abweichungen im Zuge der Projektabwicklung:

3.8 Änderungen dürfen grundsätzlich nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des AG erfol-
gen. Änderungen/Ergänzungen und/oder das Projekt beeinflussende Ereignisse/Umstände sind unter

Nennung der Ursachen, Auswirkungen und der diesbezüglich allenfalls zu treffenden Maßnahmen der

Projektleitung des AG fristgerecht zur Entscheidung vorzulegen. Das bedeutet, dass Änderungen/Ergän-
zungen welche kosten-, vertrags-, termin-, qualitäts- und/oder verfahrenstechnisch bzw. konzeptionell

relevant sein können mittels schriftlicher Änderungsanzeige/Angebot dem AG bekanntgegeben werden
müssen. Eine daraus resultierende Vertragsänderung/-ergänzung bedarf immer der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung der Projektleitung und des Einkaufs. Derartige abgestimmte und mit dem AG

vereinbarte Änderungen/Ergänzungen können gegebenenfalls einer +/- Liste zugeführt werden. Andern-
falls ist der AG berechtigt, derartige Änderungen/Ergänzungen als nicht rechtsverbindlich zurückzuwei-
sen und gehen allenfalls hieraus entstehende, direkte wie indirekte Kosten/Nachteile ohne Beschrän-
kung zu Lasten des AN. Geänderte technische Ausführungen, die vom AN jedoch im Rahmen der Erfül-
lung seiner vertraglichen Pflichten vorgenommen werden, dürfen dem AG keine Mehrkosten (insb. auch

hinsichtlich des Dauerbetriebes des Lieferungs- und/oder Leistungsumfanges) oder Minderungen der
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Lieferungs- und/oder Leistungsumfanges verursachen.

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Korrespondenz:

3.9 In der Korrespondenz zwischen AN und AG sind stets die komplette Bestellnummer (bzw. Anfrage-
nummer), sowie Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Hinsichtlich sämtlicher Kor-
respondenz des AN an den AG gilt, dass der AN die Beweislast für Echtheit, Richtigkeit sowie Zugang

derselben beim AG trägt.
4. Preise
Allgemeines:

Der AN ist verpflichtet, seine Lieferungen und/oder Leistungen zu konkurrenzfähigen und marktgerech-
ten Preisen anzubieten. Dies gilt auch für sämtliche Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteile.

Preisstellung:
4.1 Soweit in der Bestellung (insb. jedoch dem Verhandlungsprotokoll) nicht anderslautend vereinbart,

gilt folgende Preisstellung: Die Preise sind Nettofestpreise, ohne Umsatzsteuer, DDP, gemäß IN-
COTERMS 2023, inkl. Dokumentation, technischer Prüfung, Anstrich, Korrosionsschutz, Markierung,

Signierung etc.
Art des Preises:

4.2 Die in der Bestellung vereinbarten Preise schließen sämtliche im Sinne gegenständlicher Bedingun-
gen und angeführter Bestellbeilagen zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen, Dokumentati-
ons- und Finanzierungskosten gemäß den vereinbarten Konditionen etc. ein. Darunter fallen insbeson-
dere alle Kosten für den Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern (ausgenommen Umsatzsteuer),

Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und/oder Leistungen des AN in den Staaten, in denen diese
erbracht werden, zusammenhängen. Der AG trägt nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich
als Verpflichtung des AG angeführt sind.

4.3 Für Bestellerweiterungen, -änderungen, -ergänzungen, -nachträge, insbesondere auch für Ersatz-
und Verschleißteile, gelten die selbigen Bedingungen (insb. hinsichtlich Preisbasis/-nachlässe) wie bei

der Hauptbestellung.
5. Zahlungsmodalitäten:
Zahlungen:

5.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart erfolgt die Zahlung der vereinbarten Rate/des vereinbar-
ten Zahlungsbetrages jeweils innerhalb von 45 Tagen netto nach Erhalt der schriftlichen Zahlungsauffor-
derung bzw. nach Rechnungseingang, jeweils am Ende des Fälligkeitsmonats nach Maßgabe des ent-
sprechenden, internen Zahlungsablaufes beim AG (Sammelrechnungsverfahren, 1 x wöchentlich) und

nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der
ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung.

5.2 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und/oder Leistungs-
erbringung einschließlich Dokumentation und damit keinen Verzicht auf die dem AG gleich aus welchem

Rechtsgrund allenfalls zustehenden Ansprüche.
5.3 Für den Fall eines vom AG zu vertretenden Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von
3% per anno als vereinbart.

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Aufrechnung:
5.4 Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen mit Gegenforderungen aus gegenständlichem Geschäftsfall

und aus anderen Geschäftsfällen des AG oder anderer Gesellschaften, welche dem gleichen Unterneh-
men wie der AG angehören, aufzurechnen. Beanstandungen der Lieferungen und/oder Leistungen be-
rechtigen den AG, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

Zessionen:
5.5 Zessionen der Forderung des AN sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Dies gilt
nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften.
Haftrücklass:
5.6 Soweit nicht anderslautend vereinbart, können vom AG 10 % des Gesamtbestellwertes zum Zwecke

der Deckung von Schadenersatz-, Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen sowie bereicherungs-
rechtlichen Ansprüchen als unverzinste Sicherstellung bis Garantieende plus 45 Tage einbehalten wer-
den. Eine Ablösung durch Bankgarantie ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. In diesem Fall

werden durch den AG nur akzeptable, kostenlose, unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantien eines

erstklassigen europäischen Bankinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit einer Laufzeit bis Ga-
rantieende plus 45 Tage anerkannt. Für solcherart gelegte Bankgarantien gilt, dass in Fällen, in denen

während der Laufzeit der Garantie ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Bonität bzw. Liquidität des
garantieausstellenden Unternehmens auftreten, der AG berechtigt ist, vom AN binnen angemessener
Frist die Beibringung einer im Sinne des vorstehenden Absatzes adäquaten Sicherheit bis zum Ablauf
der ursprünglichen Laufzeit zu verlangen.
Rechnungslegung:

5.7 Rechnungen sind in elektronischer Form an den AG inkl. des Lieferscheins an den Einkauf einzu-
reichen. In der Rechnung sind klar sichtbar Bestellnummer, Partnernummer beim AG etc. zu vermerken.

Leistungsrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen. Bei Inlandsgeschäften ist
die Rechnung mit Umsatzsteuer- Prozentangabe vorzulegen und der Umsatzsteuer-Betrag grundsätzlich
offen auszuweisen.
Schlussrechnung:
5.8 Die Freigabe der letzten Rate/Zahlung erfolgt nur nach Vorliegen einer Gesamtschlussrechnung zu
den in der Bestellung festgelegten Konditionen und nach Erfüllung sämtlicher vereinbarter Bedingungen.
6. Subvergaben
Genehmigung:

Der AN ist verpflichtet, den AG über beabsichtigte Subvergaben von Lieferungs- und/oder Leistungstei-
len zeitgerecht zu informieren und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen. Ausgenommen davon

sind Norm und Standardteile, sowie die Ausrüstungen, die in einer vom AG vor Auftragsvergabe geneh-
migten Lieferantenliste verzeichnet sind.

7. Erfüllung Liefertermin:

7.1 Für Lieferungen und/oder Leistungen gilt als Erfüllungszeitpunkt das Datum der vollständigen Erfül-
lung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insbe-
sondere Verhandlungsprotokoll), den AKB sowie insbesondere auch der Vorlage der vollständigen und

richtigen Dokumentation.

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7.2 Für die Dokumentation gilt als Lieferdatum das jeweilige Datum der AG-Übernahmebestätigung. Die

Dokumentationslieferung gilt als erfüllt, wenn sie im Sinne der jeweiligen Bestellvereinbarungen/Bestell-
spezifikationen und gegenständlicher AKB vorschreibungsgerecht, vollständig und richtig vorgelegt

wurde.

7.3 Sämtliche vereinbarten Termine (auch Zwischentermine) und Fristen gelten als fix. Fix im Sinne die-
ser Bestimmung bedeutet, dass der AG im Falle einer Terminüberschreitung berechtigt ist, bei Gefahr in

Verzug oder wenn wesentliche Schäden drohen auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz

oder teilweise zurückzutreten und/oder eine Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des AN ohne jegli-
che Haftungsbeschränkung durchzuführen. Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Ter-
mine (insbesondere auch Zwischentermine des Planungs- und Fertigungsablaufes) mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht einhalten kann, ist der AN verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der vo-
raussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und hat er dem AG

geeignete/notwendige Maßnahmen (insbesondere Forcierungsmaßnahmen) zur Verhinderung bzw. Ver-
kürzung der drohenden Terminverzüge schriftlich bekanntzugeben. In den bezeichneten Fällen sowie,

wenn der AG berechtigterweise Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung von Fristen und Terminen
nicht gesichert ist, ist der AG berechtigt, die mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Lieferung
und/oder Leistung verbundenen Tätigkeiten einer angemessenen begleitenden Kontrolle (wie insb.

Überprüfung von Planung, Fertigung hinsichtlich Ausführung, Qualität und Termin, detaillierte Prüfbe-
richte, Messprotokolle, etc) auf Kosten des AN zu unterziehen. Der AG ist verpflichtet, den AN hiervon

rechtzeitig zu informieren. Sofern dies aufgrund der Ergebnisse der begleitenden Kontrolle notwendig

erscheint, ist der AG jedenfalls berechtigt, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der ver-
traglichen Verpflichtungen weitere erforderliche Maßnahmen (insb. Setzung zusätzlicher Fristen und

Termine) im Einvernehmen mit dem AN festzulegen. Sollte aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind,
in angemessener Frist jedoch kein derartiges Einvernehmen herbeigeführt werden können, ist der AG

insb. berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/o-
der eine Ersatzvornahme/ Selbstvornahme durchzuführen sowie allenfalls entstehende Kosten und

Schäden ohne jegliche Haftungsbeschränkung dem AN direkt in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass
sich aus gegenständlicher Bestellung für den AG terminliche Auflagen ergeben, ist der AN verpflichtet,

diese nachweislich und rechtzeitig zu urgieren. Geschieht dies nicht, kann sich der AN im Falle von Ver-
zügen seiner Lieferungen und/oder Leistungen nicht darauf berufen.

7.4 Sollte die Terminerfüllung seitens des AN trotz Urgenz durch die verspätete Beistellung von Unterla-
gen/Informationen etc. des AG unmöglich sein, so verschieben sich die vereinbarten Termine und Fris-
ten bei Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum des vom AG zu vertretenden Ver-
zuges. Über eventuell auftretende, nachzuweisende direkte Mehrkosten ist spätestens bei der Festle-
gung der neuen Termine eine einvernehmliche Regelung zwischen AG und AN zu treffen. Als neue Ver-
zugsstrafenstichtage gelten automatisch die um diesen Verzug verlängerten alten Fristen und Termine.

Einlagerung:
7.5 Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen

ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 6 Monaten auf Kos-
ten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen. Davon betroffene Zahlungen können gegebenenfalls

nach zu treffenden schriftlichen Sondervereinbarungen gegen Materialübereignungserklärung und/oder
Bankgarantie etc. geleistet werden. Sonstige Ansprüche des AN sind, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausdrücklich ausgeschlossen.

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Teillieferungen, frühere Auslieferungen:
7.6 Gesamt- oder Teillieferungen und/oder frühere Auslieferungen/Leistungserbringung sind nur nach
schriftlicher Genehmigung (Versandfreigabe) des AG gestattet. Vorzeitige Erbringung von Lieferungen
und/oder Leistungen lassen keine früheren Zahlungsansprüche entstehen. Bei vorzeitiger Erbringung
von Lieferungen und/oder Leistungen ohne Zustimmung des AG behält sich dieser die Belastung des
AN mit den damit verbundenen Kosten (Lagermiete etc.) vor.
Eigentumsübergang:
7.7 Soweit nicht anderslautend vereinbart gilt der Eigentumsübergang analog Gefahrenübergang gemäß

INCOTERMS 2023. Falls die Installation, Montage oder Inbetriebnahme im Lieferungs- und/oder Leis-
tungsumfang des AN enthalten ist, erfolgt der Eigentumsübergang mit der Lieferung/Leistungserbrin-
gung und der Gefahrenübergang frühestens mit vollständiger Abnahme.

ABNAHME:
7.8 Die Abnahme erfolgt nach Erfüllung folgender Bedingungen:
• bestellgemäße Erfüllung aller Lieferungen und/oder Leistungen des AN,
• ordnungsgemäße und vollständige Lieferung sämtlicher Dokumentationen,

• Vorliegen eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Abnahmeprotokolls, wonach der Probe-
betrieb einschließlich Leistungsnachweis für die Gesamtanlage erfolgreich durchgeführt wurde sofern

dieses unter Vorbehalt (Mängelliste) erfolgt, frühestens jedoch mit vollständiger Abarbeitung der im Ab-
nahmeprotokoll festgehaltenen Mängel.

7.9 Nimmt der AG die Lieferungen und/oder Leistungen ab, obwohl die vertraglich vereinbarten Leis-
tungskennziffern etc. im Leistungsnachweis nicht erbracht wurden, so ist ein Abnahmeprotokoll über den

letzten Leistungsnachweis mit detaillierter Darstellung der noch vorzunehmenden Nachbesserungen zu
erstellen. Festlegungen über Preisminderung oder Vertragsstrafen aus gegenständlicher Situation sind
für den AG nur verbindlich, wenn sie durch den Einkauf des AG getroffen werden.
7.10 Sofern nicht anderslautend festgelegt oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben haftet der AG nicht
für beim AN oder Dritten eintretende Schäden im Rahmen der Gesamtabwicklung; insbesondere treffen
den AG keine Sorgfalts- und Warnpflichten hinsichtlich vom AN durchzuführenden Berechnungen und
Kalkulationen, sofern dieser in seiner Eigenschaft als Fachmann tätig wird.
8. Garantie Garantieumfang:

8.1 Der AN garantiert, dass die Lieferungen und/oder Leistungen bestellgemäß ausgeführt sind, die be-
sonders zugesicherten sowie die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und

für den vorgesehenen Einsatz, insbesondere auch im Hinblick auf die am Einsatzort sowie aufgrund der
Einbindung in eine komplexe Gesamtanlage zu erwartenden Betriebsbedingungen, geeignet sind; ferner

dafür, dass die Konstruktion, Zweckmäßigkeit, Fertigungstechnik sowie die besonders zugesicherten Ei-
genschaften dem neuesten Stand der Technik und den geltenden Vorschriften entsprechen, neues Ma-
terial von erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wird und der Bestellgegenstand frei von Män-
geln ist.

8.2 Des Weiteren garantiert der AN, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen nach den in Österreich
geltenden Normen, Vorschriften und Standards ausgeführt sind, etwaig relevanten europarechtlichen

Vorgaben entsprechen und, sofern nicht anderslautend vereinbart, auf dem metrischen System auf-
bauen. Im Falle des Fehlens entsprechender, expliziter österreichischer Normen, Vorschriften und Stan-
dards hat der AN geeignete, vergleichbare Normen, Vorschriften und Standards vorrangig aus dem

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deutschen Rechtsbereich, anzuwenden. Der AN verpflichtet sich, technische Neuerungen, die dem AN
bekannt werden, dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Die Anwendung anderer Normen, Standards,

Vorschriften und Bedingungen als jene des österreichischen Rechtsbereiches ist, ungeachtet dem vor-
her Angeführten, nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. Sollte der Ort der bestimmungsge-
mäßen Verwendung/Ausführung der Bestellung außerhalb Österreich liegen, gilt, sofern nicht anderslau-
tend vereinbart, dass zusätzlich zu den im vorangegangenen Absatz enthaltenen Verpflichtungen, insbe-
sondere die am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Bestellausführung geltenden Normen, Vor-
schriften und Standards vom AN bei der Bestellausführung einzuhalten sind. Im Übrigen sind die im vor-
genannten Absatz enthaltenen Verpflichtungen analog anzuwenden.

8.3 Der AN garantiert die Erreichung und zuverlässige Einhaltung aller Spezifikationen, Leistungswerte
und Funktionsparameter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Der AN garantiert, sämtliche hierfür
allenfalls erforderlichen, zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb angemessener Frist
und ohne Mehrkosten für den AG zu seinen Lasten zu erbringen, sowie alle Reparaturen, Einstellungen,

Zusätze und Montagearbeiten etc. durchzuführen bzw. Vorkehrungen zu treffen, sodass alle Spezifikati-
onen, Leistungswerte und Funktionsparameter gemäß vertraglicher Vereinbarung erreicht und eingehal-
ten werden. Zusätzlicher Personalaufwand für die Auswertung des Abnahmetests ist durch den AN zu

tragen.
8.4 Normaler Verschleiß und Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung durch den AG sind vom
Garantieumfang ausdrücklich ausgenommen.

8.5 Der AN übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Doku-
mentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit

von mündlichen und schriftlichen Anweisungen und in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen

die volle Garantie. Der AN haftet dementsprechend uneingeschränkt für alle Konsequenzen aus Engine-
ering-, Dokumentations- und Beratungsfehlern sowie für Fehler im Rahmen einer Personalentsendung.

8.6 Sofern nicht anderslautend vereinbart garantiert der AN die Verfügbarkeit von Ersatz-, Verschleiß-
und Betriebswechselteilen zu marktgerechten Preisen für den Liefergegenstand bis 6 Jahre nach Ablauf

der Garantiefrist. Nach Ablauf dieser Frist hat der AN eine gleichwertige technische Lösung zu vergleich-
baren und marktgerechten Preisen anzubieten.

Beweislast, Mängelrüge, Geltendmachung:
8.7 Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Garantiezeitraumes auftretenden Mangels
trägt der AN. Die Bestimmungen des § 377 UGB finden naturgemäß keine Anwendung. Eine Prüfpflicht
des AG hinsichtlich der Lieferungen und/oder Leistungen des AN vor den vereinbarten Funktions- und
Leistungstests ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von entstandenen
Garantieansprüchen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Garantiebehelfe:
8.8 Der AN hat für den AG kostenlos und kurzfristig auftretende Mängel, ohne Rücksicht darauf, ob die
Mängel früher feststellbar waren oder nicht, - nach Wahl des AG - durch Verbesserung, Austausch
und/oder Nachlieferung, unter Beachtung der projektspezifischen Situation und Terminerfordernisse zu

beheben. Ungeachtet des vorangehenden Satzes verbleiben auch die Möglichkeiten/Abhilfen der Preis-
minderung und der Wandlung im Ermessen des AG. Die Vertragserfüllung gilt erst nach Behebung der

Mängel sowie einer eventuell vorgesehenen Abnahme und Ablauf der vereinbarten Garantiefrist als er-
reicht.

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8.9 Bei kleineren Defekten/Mängeln (Größenordnung EUR 2.000,-- je Einzelfall) oder bei solchen, deren
Beseitigung keinen Aufschub duldet, ist der AG ohne vorherige Information des AN berechtigt, diese auf
Kosten des AN unverzüglich zu beseitigen oder beheben zu lassen (Ersatz-/Selbstvornahme), wobei

hiervon Garantieansprüche unberührt bleiben. Dies gilt auch, wenn der AN trotz Aufforderung (mit knap-
per aber angemessener Terminsetzung, insbesondere in terminkritischen Phasen, z.B. Probebetrieb) die

Mängel nicht termingerecht beseitigt (Ersatz-/Selbstvornahme). Der AG wird den AN kurzfristig von der
Beseitigung der Defekte/Mängel informieren.
Entstehung von Garantieansprüchen:

8.10 Die Garantiefrist endet, falls nicht anderslautend vereinbart, 24 Monate nach Abnahme der Ge-
samtanlage (positiver Leistungstest), spätestens jedoch 36 Monate nach Gesamtauslieferung, sofern der

AN für eine verspätete Abnahme nicht mitursächlich war.
8.11 Die Garantiefrist (24 Monate) für Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteile beginnt jeweils mit

dem Einbau bzw. der Inbetriebnahme dieser Teile und endet spätestens 36 Monate nach vertragsgemä-
ßer Anlieferung.

8.12 Jede während der Garantiefrist durch den AN verursachte und über die erlaubten Störzeiten hin-
ausgehende, vollständige oder auch nur teilweise Unterbrechung des zufriedenstellenden industriellen

Dauerbetriebes führt zu einer Verlängerung der Garantiefrist um die Dauer der Unterbrechung.

8.13 Im Falle einer Verbesserung, eines Austausches und/oder einer Nachlieferung beträgt die Garantie-
frist für den betreffenden Lieferungs-/Leistungsumfang und die zugehörige Funktion 24 Monate ab er-
folgreicher Wiederaufnahme des Betriebes.

8.14 Im Falle des Vorliegens eines versteckten Mangels beginnt die Garantiefrist erst mit objektiver Er-
kennbarkeit des Mangels zu laufen. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Waren

gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als versteckte Mängel.
Sonstiges:

8.15 Anderweitige dem AG allenfalls zustehenden Rechte bleiben von dieser selbständigen Garantiever-
pflichtung/- schuld des AN unberührt.

8.16 Der AN garantiert, dass bei nachträglicher Änderung einer Funktion bzw. eines Teiles des Liefe-
rungs-/ Leistungsumfanges durch den AG während der Garantiezeit, welche in Abstimmung zwischen

dem AN und dem AG erfolgt ist, die Garantiezeit für diese Funktion bzw. diesen Teil des Lieferungs-

/Leistungsumfanges sowie damit verbundener, tiefgreifend verketteter Komponenten neu zu laufen be-
ginnt.

9. Rücktritt Vertragsverletzung:

9.1 Kommt der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise (z.B. auch Verzug bei Zwi-
schenterminen des Planungs- und Fertigungsablaufes, sowie bei unselbständigen Nebenleistungen)

nicht nach, so kann der AG - sofern keine speziellere Regelung anwendbar ist und unbeschadet „Ver-
tragsstrafen für Leistungsstörungen“ getroffenen Bestimmungen, nach erfolglosem Setzen einer ange-
messenen Nachfrist (idR. 14 Tage) und unabhängig von einer etwaigen Teilbarkeit der Leistung ganz

oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

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9.2 Im Hinblick auf etwaige Nachfristen genügt das tatsächliche Gewähren einer solchen (z.B. durch
wiederholte Mahnungen zur Vertragseinhaltung) durch den AG.

9.3 Insbesondere bei Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften, ist der AG unabhängig von einer Teil-
barkeit der Leistung jedenfalls auch berechtigt, zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten.

Ersatzvornahme/Selbstvornahme:

9.4 In Fällen des gänzlichen oder teilweisen Rücktrittes vom Vertrag ist der AG unter Anderem berech-
tigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen selbst oder durch

Dritte auf Kosten und Gefahr des AN und ohne jegliche Haftungsbeschränkung durchzuführen. Die da-
bei anfallenden Mehrkosten werden dem AN direkt in Rechnung gestellt, wobei eine Zahlungsfrist von

45 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt.
9.5 Erfordert die Ausübung des Rechtes auf Ersatzvornahme/Selbstvornahme den Zugriff auf beim AN

oder dessen Sublieferanten befindliche Ausrüstungen oder Materialien etc. ist der AN zu deren Heraus-
gabe an den AG verpflichtet. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme/Selbstvornahme

den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Zeichnungen, Berechnungen) oder sons-
tige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen,

Informationen etc. kostenfrei zu verschaffen.
Rückzahlung:
9.6 Im Falle eines Rücktritts hat der AN für noch nicht vertragsgemäß erbrachte Lieferungen und/oder
Leistungen vom AG bereits bezahlte Beträge zuzüglich der dem AG entstandenen Finanzierungskosten
zurückzuzahlen.
Bonität des AN:
9.7 Im Falle eines gegen den AN oder dessen Lieferanten eingeleiteten Ausgleichs-/ Konkursverfahrens
oder ein in seinen Wirkungen gleichartigen Verfahrens bzw. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse
beim AN ist der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sowie unbeschadet der verfahrensrechtlichen
Konsequenzen berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und
entsprechende Sondermaßnahmen zu setzen.

9.8 Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen steht dem AG im Falle eines Ausgleichs-/ Konkurs-
verfahrens oder eines in seinen Wirkungen gleichartigen Verfahrens das umgehende und unbeschränkte

Verfügungsrecht über die beim AN und/oder seinen Sublieferanten lagernden Lieferungen und/oder

Leistungen zu. Der AN hat für die Durchführbarkeit dieser Bestimmung entsprechend Vorsorge zu tra-
gen.

9.9 Der AN hat den AG unverzüglich über die Eröffnung, den wesentlichen Verlauf, sowie über die Auf-
hebung oder die Einstellung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisations-
gesetz zu informieren und dem AG während des Reorganisationszeitraumes monatlich über den Stand

der Reorganisation zu berichten.
Stornierung:
9.10 Der AG hat das Recht, auch ohne Verschulden des AN jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
9.11 In einem solchen Fall ist der AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits
übergebenen Lieferungen und/oder erbrachten Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewie-

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senen direkten Kosten bereits in Arbeit befindlicher Lieferungen und/oder Leistungen bzw. der Stornie-
rung von Subaufträgen zu ersetzen. Mit Bezahlung zuvor genannter Kosten geht das Eigentum an den

betreffenden Lieferungen und/oder Leistungen bzw. Teilen derselben an den AG über. Die Beweislast
für das tatsächliche Bestehen der genannten Kosten trägt der AN. Der AN wird nach Erklärung des
Rücktrittes alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die vom AG zu ersetzenden direkten

Kosten möglichst gering zu halten. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechts-
grund, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Sistierung:
9.12 Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Unterbrechung der
weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen.
9.13 Der AN hat in einem solchen Fall den AG unverzüglich auf die entsprechenden Konsequenzen und

daraus entstehenden tatsächlichen direkten Kosten hinzuweisen und dem AG eine im Projektzusam-
menhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Die aus der Sistierung

resultierenden, zusätzlichen direkten Kosten sind vom AN nachzuweisen und vom AG zu tragen. Dar-
über hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Vertragsstrafen für Leistungsstörungen: Sollte der AN die in der Bestellung und deren Bestellgrund-
lagen vereinbarten Fristen, Termine, Eigenschaften überschreiten bzw. nicht erfüllen, hat er, sofern im

Verhandlungsprotokoll nicht abweichend/ ergänzend geregelt, Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbe-
stellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen werden jeweils von den laufenden Rechnungen bzw.

von den Forderungen des AN in Abzug gebracht. Terminverzug bei Lieferungen/Leistungen: 1% je ange-
fangener Woche des objektiven Verzuges, max. 10% des Gesamtbestellwertes. Diese Regelung gilt

auch für festgelegte Einzeltermine, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Terminverzug bei Dokumentationen: 0,5% je angefangener Woche des objektiven Verzuges je Einzelter-
min, max. 5% des Gesamtbestellwertes. Vertragsstrafe bei Nichterreichung der zugesicherten Eigen-
schaften/Garantien/Leistungen/ Leistungsdaten usw.: Gesonderte Detailfestlegungen sind unter Beach-
tung von Punkt ”Garantie” in dem jeweiligen Verhandlungsprotokoll, der Bestellung, technischen Spezifi-
kation bzw. Beilagen festgelegt.

10.2 Nach Ablauf des unter Vertragsstrafen stehenden Zeitraumes sowie im Falle eines Vertragsrücktrit-
tes durch den AG ist der AN uneingeschränkt schadenersatzpflichtig. Die Bezahlung von Vertragsstrafen

entbindet den AN nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen und auch nicht von den aus einer etwaigen
Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen und/oder von Garantien resultierenden Haftungen.

10.3 Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des Verzu-
ges im obigen Sinne ohne Schadensnachweis durch den AG. Vorbehalte des AG bei Übernahme der

Lieferung, auch im Falle eines Verzuges, sind zur Wahrung des Vertragsstrafenanspruches nicht erfor-
derlich. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart gelten die allgemeinen gesetzlichen Verjäh-
rungsfristen.

10.4 In allen Fällen drohender oder eingetretener Verzüge ist der AN unabhängig von deren Ursache
verpflichtet seine Auftragsdurchführung so flexibel zu gestalten, dass Verzüge minimiert werden.
Produkthaftung:

10.5. Wird der AG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder auslän-
discher Produkthaftungsregelungen oder -gesetze in Anspruch genommen, und ist dieser Anspruch auf

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vom AN gelieferte fehlerhafte Produkte zurückzuführen, hat der AN dem AG sämtliche daraus resultie-
rende Schäden zu ersetzen und den AG im Übrigen ohne jegliche Haftungsbeschränkung schad- und

klaglos zu halten.
Erfüllungsgehilfenhaftung:
10.3. Der AN haftet voll für seine Sublieferanten als Erfüllungsgehilfen, insbesondere aus den Kriterien:
• Qualität und Umwelt
• technische Querstandardisierung
• Sublieferantenvorgaben
• Zollvormerk, Zolltransit, Import und Transport, etc.
Beschränkte Haftung des AN:
10.4 Insoweit nicht anderslautend festgelegt, sind dem AG vom AN sämtliche Schäden zur Gänze im
Rahmen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Haftungsbeschränkung zu ersetzen: Der AN haftet
nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden in Form von Gewinnentgang und Produktionsausfall.
Sonstige Haftung:

10.5 Der AN haftet auch für Schäden bzw. übernimmt alle Kosten, die auf Mängel in der Versand-, Ur-
sprungsdokumentation, der Verpackung, aus fehlerhafter Versanddisposition, Verladung, des Korrosi-
onsschutzes, falsche oder fehlende Teilebezeichnung und Signierung (Ersatzteile sind separat zu signie-
ren und zu verpacken) sowie Versäumnisse hinsichtlich Beschaffung von Genehmigungen, behördlichen

Dokumenten etc. zurückzuführen sind.
11. Versicherung:

11.1 Sofern nicht anderslautend vereinbart, ist es Sache des AN, die für erforderlich erachteten Versi-
cherungen selbst abzuschließen. Die vom AN abgeschlossenen Versicherungen müssen einen Re-
gressverzicht zugunsten des AG enthalten. Hinsichtlich Versicherungsrahmen, Versicherungshöhe und

des durch den AN zu übernehmenden Selbstbehaltes ist der AG zu informieren und auf Verlangen des
AG die Versicherungspolizze/- bestätigung vorzulegen. Der Abschluss dieser Versicherung schränkt die
Verpflichtungen und Haftung des AN aus diesem Artikel in keiner Weise ein, selbst wenn der AG keinen
Einwand gegen die vorgelegte Versicherungspolizze/-bestätigung erhebt.
11.2 Falls der AN im Rahmen einer vom AG abgeschlossenen Versicherung mitversichert ist, erkennt

der AN die jeweiligen Versicherungsbedingungen als für ihn verbindlich an. Der AN verpflichtet sich da-
her auch zur Erfüllung aller damit zusammenhängenden Obliegenheiten, wie z.B. zur Erteilung gefor-
derte Auskünfte, Befolgung von Weisungen, Einhaltung von Auflagen etc.

12. Dokumentation:
12.1 Dokumentation im Sinne der Bestellung sind insbesondere alle schriftlichen, zeichnerischen und

elektronischen Unterlagen, die spezifiziert sind, um alle mit der ordnungsgemäßen Errichtung und Be-
triebsführung einer Anlage/Anlagenkomponente verbundenen Aktivitäten sicher zu stellen.

12.2 Die Dokumentation muss in dem in der Bestellung und deren Beilagen beschriebenen Umfang bzw.

zur ordnungsgemäßen Erfüllung o.a. Aktivitäten in deutscher Sprache und in elektronischer Form vorge-
legt werden.

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Unter ordnungsgemäßer Dokumentation ist u.A. zu verstehen:
• korrigierte Enddokumentation (as-built documentation) mit
• Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung und technische Unterlagen
• EG-Konformitätserklärung ODER falls nicht anwendbar Herstellererklärung / Einbauerklärung
• Betriebshandbuch / Betriebsanleitungen, Source-Codes, Zeichnungen, Montage-, Inbetriebnahme- und
Wartungsanleitungen, Safety Manuals
• Ersatz- und Verschleißteile: Ein Ersatzteilangebot für 1- und 2-jährigen Betrieb ist auszuarbeiten und ist
gültig bis Endabnahme. Ersatzteile mit längerer Lieferzeit werden dem AG rechtzeitig mitgeteilt, sodass

die Ersatzteile ab dem Probebetrieb verfügbar sind. Die Ersatzteillisten werden mit Original-Hersteller-
angaben (Adresse, Type-, Teilebezeichnung, Normen, Werkstoffangaben, Abmessungen, Übersichts-
zeichnungen, Detailzeichnungen) und Lieferzeitangaben in datentechnisch bearbeitbarem Format

übergeben, sodass jedenfalls auch eine direkte Beschaffung der relevanten Teile und Ausrüstungen
durch den AG beim jeweiligen Originalhersteller möglich ist. Sämtliche vom AN gelieferten Teile sind
mit einem Aufkleber oder einem beständigem Beschriftungsschild zu versehen
• Ursprungsdokumentation
• Transportspezifikation

12.3 Die Dokumentation ist vom AN kostenlos DDP Werk Linz, gemäß INCOTERMS 2023 so vorzule-
gen, dass eine rasche Identifizierung (Angabe von z.B. Bestellnummer, Identnummer, einheitliche Positi-
onsbeschreibung mit Warenbezeichnung , Abmessung, Werkstoff, Ausführung, Norm etc.) der verschie-
denen Baugruppen und Einzelteile der gelieferten Anlagen/Anlagenkomponenten (Maschinen, Ausrüs-
tungen, etc.) bzw. Lieferungen und/ oder Leistungen und die Durchführung von Versand, Verzollung,

Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteilbeschaf-
fung auch ohne Spezialisten des AN garantiert ist.

12.4 Sollten sich im Laufe der Bestellabwicklung Änderungen ergeben, so sind diese unverzüglich in al-
len technischen Unterlagen sowie der Dokumentation vom AN kostenlos nachzutragen, sodass eine ge-
samtberichtigte Enddokumentation garantiert ist.

12.5 Soweit nicht anderslautend vereinbart muss die endberichtigte Montagedokumentation zeitgerecht
zur Montageplanung so vorliegen, dass eine wirkungsvolle und wirtschaftliche Montage sichergestellt ist.
12.6 Soweit dies im Zusammenhang mit der Bestellung erforderlich ist oder EG-Richtlinien / Normen

dies vorschreiben, besteht die vom AN zu liefernde Prüfdokumentation aus Berichten über Qualitätssi-
cherung für Engineering, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen, Testberichten etc. sowie aus

Terminablaufplänen und Fortschrittsberichten.
12.7 Falls für die Lieferungen und/oder Leistungen eine CE- Kennzeichnung erforderlich ist, muss diese
nachweislich und überprüfbar allen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (EG
Richtlinien auf Basis Art. 95 des EG-Vertrages sowie österreichisches Recht) entsprechen. Sollte das
nicht der Fall sein, behält sich der AG das Recht vor, einen rechtskonformen Zustand zu Lasten des AN
herzustellen. Seitens AN sind Gefahrenanalysen / Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, technische

Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und die notwendi-
gen EG- Konformitätserklärungen zu erstellen und in Originalsprache und in der deutschen Übersetzung

dem AG zu liefern. Die definierten Maßnahmen aus den Gefahrenanalysen / Risikobeurteilungen sind
konsequent umzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die CE Kennzeichnung anzubringen und dem AG die
technischen Unterlagen zu liefern. Sollten verwendungsfertige Einrichtungen keine CE Kennzeichnung
besitzen, ist diese nach Beendigung der Montagearbeiten zu Lasten des AN zu erstellen.

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12.9 Bei Lieferung unvollständiger Maschinen ist eine Herstellererklärung / Einbauerklärung und das

Verfahren nach MSV 2010 (letztgültige Version) anzuwenden. Darüber hinaus sind die Beschaffenheits-
anforderungen der relevanten EG- Richtlinien einzuhalten. Weiters sind dem AG die für die vollständige

CE-Zertifizierung der Maschine noch zu erfüllenden sicherheitstechnischen Einrichtungen und Maßnah-
men bekannt zu geben.

12.10 Der AG räumt sich das Recht ein, die Lieferungen und/oder Leistungen durch Sachverständige
hinsichtlich Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Beauftragung

und Terminvereinbarung eines Sachverständigen erfolgt ab Vorliegen des gesamten Lieferungs- und/o-
der Leistungsumfanges (inkl Konformitätserklärung) gemeinsam durch den AG und AN. Für sämtliche

Kosten/Schäden, welche dem AG aus einer fehlenden, fehlerhaften bzw. nicht ordnungsgemäßen CE-
Kennzeichnung erwachsen, ist der AN vollumfänglich verantwortlich.

13. Inspektion:

13.1 Der AG behält sich oder seinen Prüforganen/Beauftragten (= Prüfteam) das Recht vor, in den Bü-
ros/Fabrikationsstätten/Lagerräumen des AN und seiner Lieferanten nach Vorankündigung, während der

Auftragsabwicklung Zeichnungen, Materialien, Ausstattungen, Verpackungen etc., die gemäß der jeweili-
gen Bestellung durch den AN zu erbringen sind, Prüfungen in etwa folgendem Rahmen zu unterziehen:

Inspektion, Probeentnahme zur Qualitätskontrolle, Termin- und Fortschrittskontrollen etc.
13.2 Der AN ist verpflichtet, vor Auslieferung die entsprechenden Lieferungen wo erforderlich, technisch

zu prüfen und die Prüfergebnisse (Prüfberichte, Messprotokolle u.a.) dem AG auf dessen Wunsch vorzu-
legen.

13.3 Der AG ist berechtigt an den technischen Prüfungen des AN teilzunehmen, sowie in begründeten
Fällen spezielle technische Prüfungen durch den AN zu verlangen. Der AG hat dies dem AN rechtzeitig

anzuzeigen, der seinerseits den AG rechtzeitig zur Teilnahme an diesen technischen Prüfungen einzula-
den hat.

13.4 Zur Durchführung der Prüfungen stellt der AN auf seine Kosten Hilfsleistungen, Materialien, Arbeits-
kräfte, Dolmetscher, Energie, geeignete Prüfeinrichtungen, Prüfmittel zur Verfügung.

13.5 Der AN bzw. der AG werden jeweils die anfallenden Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam tragen.
Kommt eine positive Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche
aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom AN zu übernehmen.
13.6 Bei Prüfverzicht oder Nichterscheinen des Prüfteams am Prüfungstermin ist die Prüfdokumentation
sofort bzw. nach Vereinbarung, jedoch spätestens vor Auslieferung der Anlage/ Anlagenkomponenten,
dem AG zu übermitteln.

13.7 Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht entbinden den AN nicht von seinen vertragli-
chen Verpflichtungen.

14. Versand, Lagerung, Ursprungsdokumentation
14.1 Es gelten die INCOTERMS 2023, die Regelungen der VerpackVO 1996 idF BGBl II Nr. 364/2006
und eventuell projektbezogene Verpackungsrichtlinien des AN.

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14.2 Die Ware ist, ausgenommen bei Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig, möglichst

umweltfreundlich und einwandfrei zu verpacken. Verpackungen, welche als Abfälle im Sinne der Ver-
packVO 1996 einzustufen sind – Sondervereinbarungen ausgenommen – werden vom AG unfrei an den

AN retourniert bzw. werden die Entsorgungskosten des AG dem AN angelastet. Lademittel und Embal-
lagen gehen in das Eigentum des AG über. Die Verpackung hat der Beschaffenheit des zu versenden-
den Gutes sowie der Transportbeanspruchung für die jeweilige Transportart unter Berücksichtigung von

mehrmaligen Umladungen zu entsprechen.
14.3 Aus Verschulden des AN (z.B. verschuldete Leistungsstörungen, Lieferungen zur Mängelbehebung

etc.) entstehende Mehrkosten für Sondertransport (z.B. Luftfracht) inklusive vorgeschriebener Verpa-
ckung sind durch den AN zu übernehmen.

14.4 Falls Lieferungen aus nicht vom AN zu vertretenden Gründen nicht angenommen oder nach Ver-
einbarung bzw. auf Verlangen des AG eingelagert werden, gilt als zahlungsauslösendes Versandpapier

der Einlagerungsschein, Übereignungsniederschrift etc.
14.5 Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des AN.
Teilebezeichnung, Versanddokumentation:

14.6 Aus abwicklungstechnischen Gründen sind in der Dokumentation jeweils die vollständige und rich-
tige Bestell-, Vertragspositions- und Identnummer sowie die Warenbezeichnung, unter Anderem zur kla-
ren Zuordnung des jeweiligen Zolltarifes gemäß Vorschreibungen, in den Versandbedingungen klar er-
sichtlich zu machen.

14.7 Die Teilebezeichnung muss in allen Dokumentationen gleichlautend sein. Vor allem muss diese Be-
zeichnung in den Zeichnungen, Stücklisten, Packlisten und Versandpapieren unbedingt den gleichen

Wortlaut haben. Zeitgerecht vor Lieferung sind Stücklisten, Packlisten und Versandpapiere auch in ge-
eigneter, elektronischer Form an den AG zu übermitteln.

14.8 Lieferscheine und Packlisten sind klar ersichtlich und leicht zugänglich anzubringen.
Ursprungsdokumentation:

14.9 Der AN hat der zu liefernden Ware im grenzüberschreitenden Verkehr jeden gültigen Präferenz-
nachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis) kostenlos bei-
zufügen, der in Österreich zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist.

14.10 Das Ursprungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
• Name des Exporteurs und Empfängers
• Bestellnummer des AG
• genaue Warenbezeichnung
• Kollianzahl
• Kollinummer
• Brutto- und Nettogewichte, Abmessungen
• Warenwerte dürfen nicht aufscheinen
14.11 Die Ursprungsdokumentation ist der Lieferung bzw. den Lieferdokumenten beizulegen.

14.12 Das Ursprungszeugnis muss durch die jeweils zuständige Wirtschaftskammer bzw. über Aufforde-
rung des AG konsularisch beglaubigt werden.

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14.13 Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch eine Nichtbeibringung derartiger Unter-
lagen oder durch unrichtige Angaben entstehen, sind vom AN zu tragen.

14.14 Falls nicht anderslautend vereinbart, wird vom AG das Land des AN als Ursprungsland betrachtet.
Ursprungsdokumentation für Lieferungen aus der EU bzw. aus Österreich:

14.15 Der AN verpflichtet sich, seinen Lieferungen mit den Frachtpapieren eine gültige Lieferantenerklä-
rung und eine Handelsrechnung per email zu übersenden.

14.16 Der Ursprungsnachweis kann auch über eine gültige Langzeiterklärung für Waren mit Präferenzur-
sprung erfolgen.

14.17 Wenn die Ausstellung dieser Erklärung nicht möglich ist, muss dies in der Rechnung unter Angabe
des Ursprungslandes für die jeweilige Warenposition vermerkt werden.
14.18 Sämtliche Kosten und Abgaben sind vom AN zu tragen, wenn die zugesagten Erklärungen oder
das Ursprungsland unrichtig sind.
Ursprungsdokumentation für Lieferungen aus Ländern, mit denen ein EU-Präferenzabkommen
besteht:

14.19 Der AN verpflichtet sich, seinen Lieferungen mit den Frachtpapieren eine gültige Warenverkehrs-
bescheinigung und eine Handelsrechnung (2-fach) zu übersenden. Der Ursprungsnachweis kann über

eine gültige Rechnungserklärung erfolgen, wenn dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist.

14.20 Wenn die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder die Abgabe der Rechnungserklä-
rung nicht möglich ist, muss dies in der Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes vermerkt werden.

14.21 Sämtliche Kosten und Eingangsabgaben sind vom AN zu tragen, wenn der zugesagte Ursprungs-
nachweis oder das Ursprungsland unrichtig sind.

Ursprungsdokumentation für Lieferungen aus Entwicklungsländern im Rahmen des allgemeinen
Präferenzsystemes (APS):

14.22 Der AN verpflichtet sich, den zu liefernden Waren ein Präferenz-Ursprungszeugnis kostenlos bei-
zufügen, das im Bestimmungsland der Ware zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist.

14.23 Über Aufforderung des AG ist das von den zuständigen Behörden ausgestellte Ursprungszeugnis
auch konsularisch zu beglaubigen.
14.24 Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch eine fehlerhafte oder nicht erbrachte
Ursprungsdokumentation entstehen, gehen zur Gänze zu Lasten des AN.
14.25 Als Ursprungsland gilt, sofern nicht anderslautend vereinbart, der Sitz des AN.
15. Rechte Dritter, Geheimhaltung, Werbung Schutzrechte, Patente, Pfandrechte, andere Rechte
Dritter:

15.1 Der AN garantiert, dass sowohl die Errichtung, Herstellung bzw. Erbringung der Lieferungen und/o-
der Leistungen als auch der Betrieb bzw. die Verwendung derselben und sämtlicher damit verbundenen

technischen Verfahren/Know-How etc. in keiner Weise gegen Rechte Dritter (wie Marken, Muster, Pa-
tente, Gebietsschutz etc.) oder gegen bestehende Boykott-Klauseln, Blacklists, Embargos etc. verstößt.

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15.2 Im Falle diesbezüglicher Rechtsverletzungen verpflichtet sich der AN den AG gegenüber Ansprü-
chen von Dritten ohne jegliche Beschränkung schad- und klaglos zu halten und garantiert dem AG den

uneingeschränkten Gebrauch des Bestellgegenstandes.
Geheimhaltung, Werbung:
15.3 Der AN darf den Inhalt/Liefergegenstand der gegenständlichen Bestellung bzw. des Geschäftsfalles

und alle vom AG erhaltenen Informationen, wie auch Kommentare der Mitarbeiter des AG ohne schriftli-
che Zustimmung seitens der Abteilung Unternehmenskommunikation des AG weder publizieren, an

Dritte weitergeben, vervielfältigen, noch zu Werbezwecken verwenden. Insbesondere verpflichtet sich

der AN, sämtliche vom AG erhaltenen Information jeglicher Art ausschließlich für die Abwicklung des be-
stellgegenständlichen Geschäftsfalles zu nutzen und diese weder selbst noch gemeinsam mit Dritten für

Zwecke außerhalb der zu Grunde liegenden Bestellung bzw. des zu Grunde liegenden Geschäftsfalles

zu nutzen. Die Verwendung des Logos des AG sowie von Tochtergesellschaften desselben bedarf eben-
falls der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Abteilung Unternehmenskommunikation des AG.

15.4 Fremdfirmenbeschriftungen/-beschilderungen auf Einrichtungen des AG oder verbundenen Unter-
nehmen, wie beispielsweise an Anlagenausrüstungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch

den AG.

15.5 Vor dem Anfertigen von Fotos, bzw. Video- oder Filmaufnahmen im Werk ist eine zusätzliche aus-
drückliche und schriftliche Foto- bzw. Dreherlaubnis bei der Unternehmensleitung des AG einzuholen.

Dies gilt ebenfalls auch für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahmen, die für Dokumentationszwecke er-
stellt werden.

15.6 Personen des AN die von Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen, ist eine entsprechende
Geheimhaltungsverpflichtung seitens des AN aufzuerlegen.
18. Höhere Gewalt:
18.1 Die Vertragspartner sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit,
wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden.

18.2 Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich: Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Feuer, ge-
werkschaftlich genehmigter Streik.

18.3 Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte AN kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen

Höherer Gewalt berufen, wenn er den AG unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalenderta-
gen nach Eintritt des Ereignisses über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschrie-
bene, von der jeweilig zuständigen Regierungsbehörde bzw. Wirtschaftskammer des Lieferlandes bestä-
tigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung über-
gibt.

18.4 Die Vertragspartner haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung

der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den anderen Vertragspartner hier-
über laufend zu unterrichten.

18.5 Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden kön-
nen, werden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im bei-
derseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Im Übrigen bleiben sämtliche sonstigen

vertraglichen Verpflichtungen des AN grundsätzlich unberührt.

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18.6 Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden AN und AG im Ver-
handlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen.

18.7 Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert und keine einvernehmliche Lö-
sung erzielt werden kann, so hat jeder Vertragspartner das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zu-
rückzutreten.

19. Personalentsendung, Einschulung, Training:

19.1 Der AN verpflichtet sich, auf Anforderung des AG entsprechend qualifiziertes Personal in erforderli-
chem Umfang zu den festgelegten Personalentsendungsbedingungen und Preisvereinbarungen auf die

Baustelle zu entsenden.
19.2 Falls das AN-Personal Montage- und Inbetriebnahmeüberwachungstätigkeiten auf der Baustelle
ausübt und der AG eine Schulung/Training auf der Baustelle verlangt, sind diese ohne Mehrkosten für
den AG während der Überwachungstätigkeit sicherzustellen.

19.3 Einzelheiten hinsichtlich Personalentsendung und Schulung werden vom AG, den projektspezifi-
schen Erfordernissen entsprechend Rechnung tragend, jeweils zeitgerecht dem AN bekannt gegeben

bzw. sind in den Personalentsendungsbedingungen geregelt.
20. Salvatorische Klausel:
20.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AKB ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder undurchsetzbar
sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
20.2 In einem solchen Fall sind AN und AG verpflichtet, die ungültige, unwirksame, gesetzwidrige oder

undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Be-
stimmung in gesetzlich zulässiger Weise am Nächsten kommt.

Ergänzende Bedingungen für den Zukauf von Software und Softwaredienstleistungen:
Allgemeines:

1.1 Lieferung des Sourcecodes von Applikations-/Modellsoftware Für die gesamte Applikationssoft-
ware/Modellsoftware erhält der AG den vollständigen Sourcecode inkl. Dokumentation in einer vom AG

maschinenlesbaren Form auf Datenträger. Die Übergabe hat spätestens nach jeweils 6 Monaten Pro-
jektlaufzeit sowie unverzüglich auf erste Anforderung während des Projektes und vor dem Abnahmetest,

sowie nach etwaigen Anpassungen im Zuge von Verbesserungen während des Abnahmeverfahrens, der
Garantiefrist oder der Wartung zu erfolgen. Dies gilt auch für alle verwendeten Libraries, Modelle, Tools,

Macros und individuell angefertigte Softwareanpassungen. Benutzte Programmierwerkzeuge und Pro-
gramm-Bibliotheken, die nicht am freien Markt erhältlich sind, sind mitzuliefern. Die uneingeschränkte

Verwendung des Sourcecodes steht dem AG frei. In jedem Fall jedoch ist eine ohne Hilfsmittel lesbare
Aufstellung und eine Anweisung, wie der Datenträger auf dem System des Auftraggebers gelesen und
der Vertragsgegenstand installiert werden muss, beizulegen.
1.2 Softwareupgrade vor Leistungstest vor dem Verfügbarkeitstest (mind. 1 Monat vorher) und ca. drei

Monate vor Abnahme ist in Abstimmung mit dem AG ein Software-Upgrade aller dafür in Frage kom-
menden Systeme/Komponenten auf die jeweils aktuelle Version aller involvierten Komponenten (Be-
triebssystem, Datenbank, Entwicklungstools, etc.) durchzuführen.

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2. Immaterialgüterrechte:

2.1 Standardsoftware (Betriebssysteme, Gerätetreiber, usw.) Für die Nutzung der Standardsoftware (Be-
triebssysteme, Gerätetreiber, usw.) gelten die Bedingungen der Unterlieferanten. In dieser Nutzung müs-
sen jedenfalls die Installation auf einem Ausweichsystem sowie zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen

für Sicherungs- und Archivierungszwecke inbegriffen sein. Etwaige bereits beim Erwerb von Software

abzuschließende Lizenzverträge sind auf den Namen des AG (nach Abstimmung mit diesem) auszustel-
len. Festzuhalten ist, dass es sich bei Modellsoftware, um keine Standardsoftware handelt.

2.2 Applikations- /Modellsoftware inkl. Source-Code und Dokumentation; Individualsoftware; Der AG er-
wirbt das Recht, die Applikations-/Modellsoftware inkl. Sourcecode und Dokumentation auf allen seinen

jetzigen und zukünftigen Anlagen sowie generell im Sinne der unbedingt erforderlichen Ausfallsicherheit

auch auf einem Ausweichsystem im notwendigen Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Verviel-
fältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Zur Nutzung im notwendigen Umfang

gehört auch die Zurverfügungstellung für Dritte im Wege eines Rechenzentrums- bzw. ASP-Betriebes.
Anlagen, die von und/oder für Gesellschaften betrieben werden, die zum Zeitpunkt der Nutzung zum
gleichen Konzernverband wie der AG gehören, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des AGs. Der

AG erlangt für die im Auftragsfall vom AN an den AG gelieferten Informationen inkl. Software, Source-
Codes, Dokumentation, etc. das Recht auf Erweiterung und Veränderung inkl. nachgeschalteter Nutzung

der solcherart erweiterten/veränderten Informationen. Der AN hat nachweislich seine Mitarbeiter, Unter-
lieferanten bzw. sonstige an der Leistungserbringung beteiligte Dritte entsprechend vertraglich zu ver-
pflichten, sodass die Erhaltung und Umsetzung der dem AG nach den vertraglichen Festlegungen zu-
stehenden Rechte (insb. der Rechte nach diesen Ergänzende Bedingungen für den Zukauf von Software

und Softwaredienstleistungen) sichergestellt ist. Bei der Durchführung von Softwareaufträgen für Dritte
wird der AN die in Erfüllung des Vertrages mit dem AG geschaffenen Arbeitsergebnisse weder ganz
noch teilweise kopieren/verwerten. An allen Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, gleich
welcher Art, welche Individualsoftwarekomponenten betreffen, erwirbt der AG mit deren Erstellung das
Eigentum und die ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte, ohne dass dadurch eine
ABNAHME bewirkt würde. Im Falle eines gegen den AN eingeleiteten Ausgleichs-/Konkursverfahrens

bzw. in seinen Wirkungen gleichartigen Verfahrens hat der AG ein Aussonderungsrecht an den erwähn-
ten Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern. Im Falle eines gegen den AN eingeleiteten Aus-
gleichs-/Konkursverfahrens bzw. in seinen Wirkungen gleichartigen Verfahrens gehen alle dem AN an

den vertragsgegenständlichen Softwarekomponenten zustehenden Rechte ausschließlich und uneinge-
schränkte auf den AG über, soweit er daran nicht schon vorher weitergehende Rechte erworben hat.

Alle Rechte an vom AG erstellten Ausarbeitungen verbleiben exklusiv beim AG. Diese Ausarbeitungen
sind als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG zu behandeln.

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